Beschluss vom 20.12.2024 -
BVerwG 7 B 18.24ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B7B18.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2024 - 7 B 18.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:201224B7B18.24.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 18.24
- OVG Greifswald - 05.03.2024 - AZ: 5 K 275/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2024 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und Dr. Löffelbein beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. März 2024 wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Diese befinden sich ca. 800 m entfernt von ihrem Eigenheim.
2 Der Beklagte zog die Kläger im Juni 2021 zum Genehmigungsverfahren als Verfahrensbeteiligte hinzu und übersandte ihnen auf ihren Antrag hin die Antragsunterlagen. Die Kläger nahmen keine Stellung.
3 Der Beklagte machte die Genehmigung unter Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit im Amtlichen Anzeiger öffentlich bekannt. Die Kläger erhoben nach knapp fünf Monaten Widerspruch, den der Beklagte zurückwies.
4 Am 12. Juni 2023 haben die Kläger Klage erhoben.
5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es offen gelassen, ob der Tatsachenvortrag der Kläger wegen Verletzung der Klagebegründungsfrist präkludiert ist und ob das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Jedenfalls sei die Klage unzulässig, weil den Klägern keine Klagebefugnis zukomme. Eine Verletzung in eigenen Rechten sei von vornherein und unter jedem Aspekt ausgeschlossen. Das gelte insbesondere für schädliche Umwelteinwirkungen zu ihrem Nachteil. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
II
6 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
7 1. Die behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55.89 , 7 C 56.89 - (BVerwGE 85, 368 <373 f. >), liegt nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung (unter anderem) des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
8 Der Senat hat sich in der genannten Entscheidung mit der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in der seinerzeit geltenden Fassung befasst. Dieser hat er drittschützenden Charakter beigemessen. Die Kläger argumentieren hingegen mit der drittschützenden Wirkung von § 13 Abs. 2 VwVfG. Die angebliche Divergenz betrifft somit nicht dieselbe Rechtsnorm.
9 2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2022 - 7 B 6.22 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.
10 Die Kläger formulieren schon keine konkrete Rechtsfrage und genügen damit nicht den geschilderten Darlegungsanforderungen. Soweit sie eine grundsätzliche Bedeutung in der "Frage des Mindestumfangs [der] Umsetzung [der Hinzuziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG in (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsverfahren] durch Verwaltungshandeln und seiner Grenzen, in extremis der Unzulässigkeit einer vollständigen Missachtung einer ausdrücklich durch Verwaltungsakt ausgesprochenen Hinzuziehung eines Beteiligten gemäß § 13 Abs. 2 VwVfG" sehen, beziehen sie sich auf keine konkrete Rechtsfrage. Sie zielen vielmehr auf umfassende gutachterliche und lehrbuchartige Ausführungen zu dem genannten Thema durch das Revisionsgericht ab. Dies ist nicht Aufgabe des Revisionsverfahrens.
11 Selbst bei einer Fokussierung auf die Umstände des konkreten Falls käme der Frage jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Es hat die Klage mangels möglicher Verletzung in eigenen Rechten und damit aufgrund fehlender Klagebefugnis der Kläger als unzulässig abgewiesen, ohne dass es dabei auf die Regelung des § 13 VwVfG abgestellt hat. Der von der Beschwerde behauptete Umgang mit der Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 VwVfG im Verwaltungsverfahren zielt zudem auf einen Fehler bei der Rechtsanwendung.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
13 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an Ziff. 19.2 und 2.2 .2 des Streitwertkatalogs.